Wie sind Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen im Minijob versichert?

  • Updated:
  • Damjan Schmid

Darum geht’s

  • Minijobber:innen sind bei allen gesetzliche vorgeschriebenen Sozialversicherungen abgesichert
  • Bei einem Minijob haben Arbeitnehmer:innen keine Abgaben (max. 13,6% als freiwillige Rentenversicherung), Arbeitgeber:innen zahlen 14,94% des Lohns (erhalten jedoch einen 20%-igen Steuerrabatt auf die Gesamtkosten)
  • Minijobs decken folgende Versicherungen ab: Unfall-, Renten-, Arbeitgeber-, Kranken- und Pflegeversicherung

Was ist die Sozialversicherung und wie hoch sind die Abgaben?

Die Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung, die Arbeitgeber:innen für Arbeitnehmer:innen zahlen, um sie gegen den wichtigen Lebensrisiken abzusichern. Die Sozialversicherung in Deutschland beinhaltet die Kranken-, Unfall-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Höhe der Versicherungsbeiträge hängt von der Lohnhöhe der Arbeitnehmer:innen ab.

Arbeitgeber:innen zahlen Abgaben von maximal 14,94 Prozent für Minijobs im privatHaushalt. Arbeitnehmer:innen zahlen 13,6 Prozent vom Verdienst zur freiwilligen Rentenversicherung, außer sie haben sich hiervon befreit.

Übersicht der Gesamtabgaben im Minijob:

Was decken die Versicherungen im Minijob genau ab?


Arbeitgeberversicherung
Arbeitgeber:innen sind automatisch über die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See versichert. Diese beinhaltet die Absicherung im Krankheitsfall und im Mutterschutz.
Die Umlage 1 (U1) gilt für die Lohnfortzahlung bei Krankheit und beträgt 1,1% vom Verdienst Ihrer Haushaltshilfe. Die Umlage 2 (U2) beinhaltet den Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten sowie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und beträgt 0,24% vom Verdienst Ihrer Haushaltshilfe.
Sollten diese Fälle bei Ihrer Haushaltshilfe eintreten, können Sie Ihre Ausgaben anteilig (80% des Lohns im Falle von U1) oder vollständig (100% des Lohns im Falle von U2) erstatten lassen. Sie haben hier keinerlei Aufwand, um die Beantragung der Rückerstattung kümmert sich quitt für Sie.

Krankenversicherung
Arbeitgeber:innen zahlen den 5% vom Verdienst ihrer Haushaltshilfe nur dann, wenn diese in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist.
Arbeitnehmer:innen haben durch diesen Pauschalbeitrag kein eigener Krankenversicherungsschutz und auch kein Anspruch auf Krankengeld.

Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen beitragsfrei.

Rentenversicherung
Arbeitgeber:innen müssen einen Pflichtanteil i.H.v. 5% des Lohns Ihrer Haushaltshilfe zur Rentenversicherung zahlen.
Arbeitnehmer:innen können dahingegen entscheiden, ob sie freiwillige Rentenversicherungsbeiträge i.H.v. 13,6% (mindestens 32,55 Euro) des Lohns zahlen oder sich befreien lassen.

Unfallversicherung
Arbeitgeber:innen zahlen 1,6% vom Verdienst ihrer Haushaltshilfe für die Absicherung bei einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt z.B. Kosten für Behandlungen, Arzneimittel, Pflege und Transport oder zahlt Verletzten- und Übergangsgeld. Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin sind somit im Falle eines Unfalls abgesichert.

Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung ist im Minijob nicht abgedeckt. Das bedeutet, Arbeitnehmer:innen haben kein Anspruch auf Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld.

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