Darum geht’s
- Der Mutterschutz gilt auch im Minijob: sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt darf Ihre Hilfe nicht arbeiten.
- In diesen Schutzfristen zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld; Sie zahlen einen Arbeitgeberzuschuss dazu, wenn der Nettolohn höher ist.
- Bei einem Beschäftigungsverbot außerhalb der Fristen zahlen Sie Mutterschutzlohn, berechnet aus dem Schnitt der letzten drei Monate.
- Ihre Kosten für Zuschuss und Mutterschutzlohn erstattet die Umlage U2 zu 100 % (U2-Beitrag 0,22 %, in den rund 14,6 % Abgaben enthalten).
- Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt gilt Kündigungsschutz.
Wird Ihre Haushaltshilfe schwanger, kommen schnell Fragen zu Arbeit, Lohn und Mutterschutz auf. Auch im Privathaushalt gelten die gesetzlichen Schutzvorschriften. Für Arbeitgeber wichtig: Die finanziellen Belastungen während des Mutterschutzes werden über die Umlage U2 grundsätzlich vollständig erstattet.
Gilt der Mutterschutz auch für meine Haushaltshilfe?
Ja. Das Mutterschutzgesetz gilt auch für angestellte Haushaltshilfen – unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder im Minijob beschäftigt sind.
Sobald Sie von der Schwangerschaft erfahren, greifen die entsprechenden Schutzvorschriften. Dazu gehören insbesondere die gesetzlichen Schutzfristen rund um die Geburt:
- sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
- acht Wochen nach der Geburt
- zwölf Wochen nach der Geburt bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie in bestimmten weiteren Fällen
Während der Schutzfrist nach der Geburt darf Ihre Haushaltshilfe grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Darf meine Haushaltshilfe während der Schwangerschaft weiterarbeiten?
Ja. Außerhalb der Schutzfristen darf sie grundsätzlich weiterarbeiten, solange die Tätigkeit keine Gefahr für sie oder das ungeborene Kind darstellt.
Als Arbeitgeber müssen Sie die konkreten Arbeitsbedingungen berücksichtigen. Bei einer Haushaltshilfe können beispielsweise schweres Heben, bestimmte Reinigungsmittel oder andere körperlich belastende Tätigkeiten relevant sein.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr sicher ausgeübt werden kann und lässt sich die Arbeit nicht entsprechend anpassen, kann ein Beschäftigungsverbot erforderlich sein.
Bei einem ärztlichen oder betrieblichen Beschäftigungsverbot erhält die Haushaltshilfe grundsätzlich Mutterschutzlohn. Dieser orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsverdienst vor Beginn der Schwangerschaft.
Wer zahlt während der Mutterschutzfrist?
Während der Schutzfristen erhält die Haushaltshilfe grundsätzlich Mutterschaftsgeld. Je nach Krankenversicherung kommt dieses von der gesetzlichen Krankenkasse oder – bei bestimmten Minijob-Konstellationen – als einmalige Leistung von der zuständigen Stelle.
Reicht das Mutterschaftsgeld nicht aus, um den bisherigen durchschnittlichen Nettolohn zu erreichen, müssen Sie als Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.
Damit soll verhindert werden, dass Ihre Haushaltshilfe durch die Schutzfrist finanziell schlechter gestellt wird.
Bekomme ich die Kosten als Arbeitgeber zurück?
Ja. Dafür gibt es die Umlage U2. Arbeitgeber können sich darüber die Aufwendungen für Mutterschutz grundsätzlich vollständig erstatten lassen.
Dazu gehören insbesondere der Mutterschutzlohn bei einem Beschäftigungsverbot sowie der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Auch die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge können im Rahmen der gesetzlichen Regelungen berücksichtigt werden.
Das ist ein wichtiger Unterschied zur krankheitsbedingten Lohnfortzahlung: Bei der U1 werden im Privathaushalt grundsätzlich 80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen erstattet, während die U2-Erstattung für Mutterschutzaufwendungen grundsätzlich bei 100 % liegt.
Was muss ich als Arbeitgeber beachten?
Informiert Sie Ihre Haushaltshilfe über ihre Schwangerschaft, sollten Sie zunächst klären, ob die bisherige Tätigkeit weiterhin ohne Gefährdung ausgeübt werden kann.
Außerdem sollten Sie:
- den voraussichtlichen Geburtstermin dokumentieren,
- die Arbeitsbedingungen auf mögliche Gefährdungen prüfen,
- die gesetzlichen Schutzfristen beachten,
- bei einem Beschäftigungsverbot den Mutterschutzlohn korrekt abrechnen,
- gegebenenfalls den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen,
- die Erstattung über die U2-Umlage beantragen.
Auch der besondere Kündigungsschutz ist wichtig: Eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Entbindung ist grundsätzlich unzulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Kündigungsschutz erfüllt sind.
Ändert sich etwas bei Minijob und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung?
Die grundlegenden Mutterschutzvorschriften gelten für beide Beschäftigungsformen. Unterschiede können sich allerdings bei der Krankenversicherung und beim Mutterschaftsgeld ergeben.
Deshalb sollten Sie zunächst klären, wie Ihre Haushaltshilfe versichert ist und in welchem Beschäftigungsmodell sie arbeitet.
Was übernimmt quitt?
quitt unterstützt Sie auch beim Mutterschutz Ihrer Haushaltshilfe. Sie teilen quitt die Schwangerschaft beziehungsweise die relevanten Informationen mit. quitt berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben bei der Abrechnung und unterstützt bei der Abwicklung der entsprechenden Erstattungen.
Sie bleiben Arbeitgeber und entscheiden weiterhin, wen Sie beschäftigen und zu welchen Bedingungen. quitt übernimmt die laufende administrative Abwicklung dahinter.
Haushaltshilfe gefunden? Starten Sie die Anmeldung – quitt übernimmt Anmeldung, Lohnabrechnung und die laufende Verwaltung.
Auch den Mutterschutz rechnet quitt ab
quitt berechnet Mutterschutzlohn und Zuschuss und holt die U2-Erstattung von 100 % für Sie zurück. Sie bleiben Arbeitgeber, den Rest machen wir.




